WAS IST DER REGULATORY OUTLOOK?
Der Druck in der Finanzbranche steigt durch neue Regulierungen und immer komplexere Compliance-Anforderungen weiter an. Es gilt, den Überblick zu bewahren über die wichtigsten Entwicklungen in dem internationalen Flickenteppich aus Verordnungen und Richtlinien. Nur so ist es möglich, frühzeitig zu reagieren, und Geschäftsmodelle und Strategien entsprechend anpassen zu können. Entsprechend ist der Regulatory Outlook eine Betrachtung der aus unserer Sicht relevantesten anstehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Finanzmarktes entlang der Zeitleiste. Mit dem Regulatory Outlook von Leadvise Reply haben Sie die wichtigsten Termine und Deadlines stets im Blick. Damit das auch so bleibt, wird er regelmäßig von uns aktualisiert und ergänzt.
Kurz und knapp zusammengefasste Details zu den jeweiligen Terminen und Regulationen finden Sie ebenfalls in unserer Zeitleiste sowie durch Aufklappen der entsprechenden Beschreibungen weiter unten.
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Basel III
Mit den Neuregelungen im Rahmen von Basel III werden die Vorgaben zur Berechnung der Kredit- und operationellen Risiken, die die Banken mit Eigenkapital unterlegen müssen, geändert.
Durch die Anpassungen sollen die Risikosensitivität des Baseler Standards erhöht und die Spielräume jener Banken eingeschränkt werden, die eigene Verfahren zur Risikoquantifizierung und damit zur Ermittlung des Eigenkapitalbedarfs verwenden. Des Weiteren müssen Banken verbindliche Verschuldungsquoten einhalten, die für global systemrelevante Banken noch um einen zusätzlichen Puffer erhöht werden.
Eine Eigenmitteluntergrenze (der sog. Output-Floor) für Banken, die eigene Risikomessverfahren anwenden, wurde festgelegt. Der Output-Floor in Höhe von 72,5% mindert die Abweichung der Eigenkapitalanforderungen, die durch bankeigene Risikomessverfahren ermittelt werden, von jenen, die sich durch Anwendung der Standardansätze ergeben würden. Das bedeutet, dass die Eigenmittelanforderungen für Banken mit internen Risikomessverfahren maximal 27,5% unter den Anforderungen liegen dürfen, die sich aus einer reinen Anwendung der Standardverfahren ergeben . Die neuen Baseler Vorschriften sollten ursprünglich zum 1. Januar 2022 angewendet werden. Um den Banken die Umsetzung des neuen Eigenmittel-Floors zu erleichtern, sollte dieser stufenweise bis zum 1. Januar 2027 eingeführt werden. Das Basel Committee on Banking Supervision hat im März 2020 jedoch eine Verschiebung um 1 Jahr verkündet, so dass die neuen Standards nun erst zum 1. Januar 2023 bzw. 1. Januar 2028 greifen. Es wird erwartet, dass die EU-Kommission, die im Sommer 2020 einen Gesetzesvorschlag zur Umsetzung der Baseler Beschlüsse in europäisches Recht unterbreiten soll, dem Verschiebungsbeschluss folgen.
BMR
Ziel der Benchmark Regulation ist es, Unsicherheiten hinsichtlich Vergleichsindizes zu minimieren, die als Referenzwerte in Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet werden. Bei der Verwendung eines Referenzsatzes als Benchmark in der EU ist ab sofort sicherzustellen, dass dieser von einem autorisierten Benchmark-Administratoren verwaltet wird. Zudem laufen Übergangsregelungen für Index-Anbieter, die bis zum 30. Juni 2016 bereits Referenzwerte angegeben haben, aus (mit Ausnahme von Benchmarks von Drittländern und kritischen Benchmarks: EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) und EONIA (Euro OverNight Index Average).
Im Juni 2020 haben mehrere Industrieverbände (ISDA, ASIFMA, FIA, GFXD/GFMA) Vorschläge zur Überarbeitung der Benchmark Regulation veröffentlicht. Sie sehen in dem aktuellen Regelwerk eine Benachteiligung von EU-Investoren gegenüber Investoren außerhalb der EU, da die Mehrheit der knapp 3 Millionen global im Einsatz befindlichen Benchmarks gemäß BMR ab 31. Dezember 2021 nicht mehr von ihnen verwendet werden darf, auch wenn diese kein systemisches Risiko darstellen. Die meisten EU-kritischen Benchmarks genügen mittlerweile den BMR-Vorschriften, jedoch gibt es keine vergleichbaren Vorgaben für non-EU Benchmarks.
BRRD II
Die Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) zielt darauf ab, die Abwicklungsrahmen der Mitgliedstaaten für Banken und Wertpapierfirmen zu harmonisieren.
BRRD II wird eine Reihe von Reformen der BRRD einführen. So sieht die Neuverordnung eine Mindestanforderung an die Eigenmittel und die refinanzierungsfähigen Verbindlichkeiten ("MREL") vor, um eine wirksame und glaubwürdige Anwendung des Instruments "bail-in" zu gewährleisten. MREL-Ziele sind individuell für jede Bank unter Berücksichtigung von Faktoren wie Bilanzsumme, Geschäfts- und Finanzierungsmodelle, Risikoprofil und Lösungsstrategie festzulegen.
Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) Regulationen sind explizit ausgeschlossen, stattdessen gilt eine Berichtspflicht sobald die auf internationaler Ebene überprüften Elemente durch eine Reihe von Maßnahmen der Level 2 Measures eingeführt werden (RTS/ITS)
Für kleinere Banken werden die Offenlegungspflichten verhältnismäßiger. Sie werden von einfacheren und konservativeren Aufsichtsstandards profitieren.
Die Mitgliedstaaten haben bis zum 28. Dezember 2020 Zeit BRRD II in das nationale Recht umzusetzen. Die Änderungen der MREL-Zielwerte werden schrittweise eingeführt, wobei die Zwischenziele ab 1. Januar 2022 und die vollständige Anwendung ab 1. Januar 2024 gelten.
CMU
CMU (Capital Markets Union) hat die Schaffung eines investitionsfreundlichen Umfeldes zum Ziel. Dazu soll die Entwicklung eines stärker diversifizierten Finanzsystems, das die Bankfinanzierung durch sich weiterentwickelnde Kapitalmärkte ergänzt, beitragen.
Dazu soll das derzeit eingefrorene Kapital in Europa freigesetzt und für die Wirtschaft nutzbar gemacht werden. Sparer sollen mehr Investitionsmöglichkeiten haben und die Unternehmen eine größere Auswahl an Finanzierungsmöglichkeiten zu geringeren Kosten.
Weiterhin ist vorgesehen, einen EU-Binnenmarktes, auf dem die Anleger ihre Mittel ungehindert grenzüberschreitend anlegen können und die Unternehmen unabhängig von ihrem Standort die erforderlichen Mittel aus einer Vielzahl von Quellen beschaffen können, zu schaffen.
Laut EU-Kommission sollen die Ziele der CMU den Unternehmen helfen, vielfältigere Kapitalquellen aus der gesamten EU zu erschließen, die Märkte effizienter zu gestalten und Investoren und Sparern zusätzliche Möglichkeiten bieten, ihr Geld in Arbeit zu stecken, um das Wachstum zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen.
CRD V / CRR II
CRD V/CRR II hat die Verringerung der Wahrscheinlichkeit einer Bankinsolvenz zum Ziel. Geplante Änderungen basierend auf den Vorschriften von Basel III haben einen Schwerpunkt auf der Umsetzung des Standardansatzes für das Counterparty Credit Risk (SA-CCR), die Leverage Ratio, die Net Stable Funding Ratio (NSFR), dsa intermediate EU Parent Undertaking (IPU) und des FRTB.
Im Detail wird eine verbindliche Verschuldungsquote, unabhängig von der Risikobereitschaft der zugrunde liegenden Engagements, von 3% des Kernkapitals zusätzlich zu den risikobasierten Kapitalanforderungen, eingeführt. G- SRI haben zusätzlich einen LR- Puffer von 50 % des risikobasierten G- SRI- Kapitalpuffers einzuhalten. Zudem wird eine verbindlichen Net Stable Funding Ratio von 100% vorausgesetzt.
Derivative Risikopositionen sind künftig mit einer modifizierten Version des Standardansatzes für das Kontrahentenausfallrisiko (SA-CCR) zu berechnen.
Auch die Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung von Fondsanteilen unterliegt neuen Regelungen. Je nach Möglichkeit sind Eigenkapitalanforderungen durch eine Durchschau auf die im Fondsvermögen enthaltenen Risikopositionen oder der Anlagerichtlinien des Fonds zu ermitteln oder es ist ein Risikogewicht von 1250 % ansetzen).
Weitere Änderungen in der Übersicht:
- Ausweitung des KMU- Faktors und neuer Unterstützungsfaktor für Infrastrukturfinanzierungen
- Anrechnungsfähigkeit von harten Kernkapitalinstrumenten bei Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrages
- Anpassung der Definition der ausschüttungsfähigen Posten
- Ausnahme vom Abzugstatbestand für bestimmte Software
- Trennung von aufsichtlichen Maßnahmen und den makroprudenziellen Kapitalpuffern
- Für Kapitalzuschläge sind zu mindestens 56,25% mit hartem Kernkapital und zu mindestens 75% mit Kernkapital zu unterlegen
- Institutsindividuelle Empfehlung als aufsichtliches Instrument
- Vorgegebene Reihenfolge der verschiedenen Kapitalanforderungen ist einzuhalten
- Es gelten ein barwertiger Verlust von mehr als 15% des Kernkapitals in einem von sechs aufsichtlichen Zinsschockszenarien als auch ein starker Rückgang der Netto-Zinserträge in einem von zwei dieser Szenarien als Indikatoren für erhöhte Zinsänderungsrisiken
EMIR / REFIT
Die EU-Richtlinie Nr. 648/2012 (European Market Infrastructure Regulation / EMIR) ist eine europäische Vorgabe zur Regulierung von OTC-Derivaten, zentralen Gegenparteien und Transaktionsregistern. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Verordnung wurde festgestellt, dass die wesentlichen Ziele erreicht wurden. Allerdings stellte die Evaluierung hohe Kosten sowie komplexe und uneinheitliche Meldeprozesse fest. EMIR REFIT soll daher zu Kostenreduktionen, Vereinfachungen und damit zu einer höheren regulatorischen Compliance-Effizienz führen. Weiterhin wird eine Harmonisierung mit internationalen Standards und anderen bestehenden Meldeverpflichtungen sowie eine stärkere Kontrolle angestrebt. EMIR REFIT wurde am 28. Mai 2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat damit am 17. Juni 2019 in Kraft. Die jeweiligen Aspekte sind über 6, 12 bzw. 24 Monate umzusetzen. Von EMIR REFIT sind alle meldepflichtigen Institute gemäß EMIR Art. 4 betroffen. Die Umsetzung der neuen Anforderungen, wie sie im aktuellen Consultation Paper skizziert wurden, wird erhebliche initiale Implementierungs- und Abstimmungsaufwände nach sich ziehen. Überdies wird sich der Abstimmungsaufwand der jeweiligen Gegenparteien immens erhöhen. Für die zu erwartenden Implementierungsdeadlines konsultieren Sie bitte unseren Regulatory Outlook.
Meldepflicht: Die entsprechend zum 18.6.2020 einhergehenden Änderungen sehen unter anderem vor, dass Financial Counterparties (FC), die mit einer Non-Financial Counterparty handeln, die nicht der Clearingpflicht unterliegt (NFC-), für die Meldung beider Seiten der Transaktion verantwortlich sind. Dabei ist eine NFC nicht meldepflichtig, solange eine FC an ein gleichwertiges System außerhalb der EU meldet. Bereits 2019 wurde die Backloading-Anforderung von der EU-Kommission aufgehoben, und die ESMA mit der Erstellung von Reporting-RTS beauftragt, um auf Seiten der meldepflichtigen Entitäten Datenqualität und vollständigkeit zu verbessern.
Finanzielle Gegenparteien: Gemäß EMIR REFIT wurde 2019 die Kategorie der kleinen Finanziellen Gegenparteien (FC-) eingeführt, für die jedoch auch die Clearing-Schwellenwerte von NFCs gelten. Überdiese wurden auch Alternative Investment Fonds (AIF), Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities (UCIT) sowie Central Securities Depositories (CSD) als Finanzielle Gegenparteien klassifiziert. Ab Juni 2020 gilt, dass die Verwaltungsgesellschaft für das Reporting im Namen des UCITS oder AIF verantwortlich ist, wenn ein UCITS oder AIF ein Derivatgeschäft abschließt. Die autorisierte Einheit einer IORP (Institutions for Occupational Retirement Provision) ist verantwortlich für das Reporting von Derivateverträgen im Namen der IORP.
Harmonisierung: Das Consultation Paper der ESMA referenziert mehrfach auf die (noch nicht vollständig finalisierten) Leitlinien der CPMI-IOSCO
Harmonisierungsgruppe (CPMI: Committee on Payments and Market Infrastructures / IOSCO: Internation Organization of Securities Commissions).
In diesem Zusammenhang wird unter anderem ein UTI Waterfall Approach aufgezeigt, der für eine bessere Verknüpfung zwischen Transaktions-, Lifecycle- und Positionsmeldungen sorgen soll. Überdies werden erneut Überlegungen hinsichtlich der Einführung einer globalen UPI (Unique Product Identifier) getätigt.
Darüber hinaus, mit Blick auf die Harmonisierung mit u.a. MiFIR Art. 26 und SFTR Art. 4, wird die Einführung von 74 zusätzlichen Meldefeldern vorgeschlagen.
Die einseitige Meldeverpflichtung von Exchange Traded Derivatives durch den CCP wurde zwar diskutiert, fand jedoch, ebenso wie die Ausnahme von Post-trade-Risk-Reduction-Services von der Clearingpflicht und die Befreiung von physisch abgewickelten FX Forwards/ Swaps von der Variation-Margin-Pflicht, keinen Eingang in die REFIT-Vorgaben.
Konkrete Vorschläge der EMIR REFIT Consultation zu Änderungen der EMIR Art. 9 Meldung auf einen Blick:
Delegation NFC-
Verpflichtende Übernahme von Meldungen für NFC- Geschäfte durch Financial Counterparties (bereits zum 18.6.2020 in Kraft getreten).
- NFC- sind zur Beistellung notwendiger Datenfelder verpflichtet (Broker, Clearing Member, Beneficiary, Commercial activity/treasury link)
- FCs sind zur Übernahme aller Lifecycle sowie Valuation Update Meldungen verpflichtet
- Bestandsgeschäfte müssen TR-seitig in die Konten der FCs migriert werden
Verantwortung bei Delegation
Klarstellung seitens der ESMA, dass die delegierende Partei verantwortlich ist für Vollständigkeit und Korrektheit der in ihrem Namen abgegebenen Meldungen, entsprechende Kontrollmechanismen sind zu etablieren.
Harmonisiertes Meldeformat
ISO 20022 Standard (XML) verbindlich für Meldungen zwischen meldender Institution und Transaktionsregister sowie auch zwischen den Transaktionsregistern.
Erweiterung & Harmonisierung Meldefelder
Aufnahme von 74 zusätzlichen Meldefeldern, Anpassungen gemäß der CPMI-IOSCO Leitlinien.
- „Counterparty Data“ wird um 13 Felder reduziert (neu 22)
- „Common Data“ wird um 58 Felder erweitert (neu 152)
- Neue Tabelle „Margin Data“ für geclearte Geschäfte (29 Felder)
- Die Critical Data Elements Guidance der CPMI-IOSCO Gruppe liefert detailliertere Vorgaben für fachliche und formale Befüllung von sowohl neuen als auch existierenden Datenfeldern
- Finanzinstrumente sollen weiterhin priorisiert über die ISIN identifiziert werden, nur für Instrumente ohne ISIN soll die UPI verwendet werden (sobald verfügbar)
Konkretisierung Lifecycle Reporting
Anpassung der bestehenden Action Type Logik und Einführung eines neuen Feldes „Event Type“.
- Action Type „Compression“ entfernt (Funktionalität wird bereits über „Position Component“ abgedeckt)
- Action Type „Early Termination“ wird zu „Termination“
- Neuer Action Type „Revive“ zur Rückführung terminierter („Termination“/“Error“) Meldungen in einen aktiven Status („Outstanding“)
- Stärkere Unterscheidung von „Valuation“ und „Collateral“
- Das neue Feld „Event Type“ beschreibt den Geschäftsgegenstand auf dem die Meldung basiert; folgende Ausprägungen sind vorgesehen: „Trade“, „Step-in“ „PTRR“ (Risikoreduzierende post-trade Maßnahme), „Early termination“ „Clearing“, „Exercise“, „Allocation“, „Inclusion in position“, Credit event“ „Misreporting“
- Abgesehen von den Action Types „Position Component“, „Valuation“ und „Collateral“ sollen Action Types immer in Kombination mit dem
entsprechenden Event Type angegeben werden
Prozesse
Anpassung der Vorgaben zur UTI-Generierung sowie Konkretisierung der Reconciliation-Vorgaben (Pairing & Matching).
- Ergänzung des Wasserfall-Prinzips zur UTI-Generierung im Hinblick auf jurisdiktionsübergreifende Geschäfte
- Diskussion zur Einführung konkreter Fristen der UTI-Generierung
- Stufenweise Erweiterung der Matchingvorgaben mit wenig Toleranz (83 Felder relevant mit Start der neuen Meldevorgaben, weitere 62 Felder
kommen 24 Monate später hinzu) - Forderung nach angepassten Prozessen der meldepflichtigen Institute zur Verbesserung der ex-ante und ex-post Reconciliation
- Dokumentationspflicht zu Reconciliation Breaks sowie den entsprechend getroffenen Maßnahmen
- Informationspflicht der meldepflichtigen Institute gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde bei Meldeverstößen
FRTB
Die Reform, die oft als "Basel IV" bezeichnet wird, ist eine der Initiativen zur Stärkung des Finanzsystems. Die FTRB legt höhere Anforderungen für Banken fest, die eigene, interne Modelle für die Berechnung des Kapitals nutzen. Die Logik: Der Standardansatz ist direkt umsetzbar, aber gleichzeitig mit mehr Kapital ausgestattet; der Ansatz der internen Modelle hingegen ist mit weniger Kapital ausgestattet, aber die Modellierung ist komplexer, was die Anwendung von erwarteten Ausfällen zusammen mit Add-ons für die nicht modellierbaren Risikofaktoren erfordert, für die es keine ausreichenden Daten gibt. Angesichts dieser Komplexität müssen interne Ansätze zwei Tests durchlaufen: einen Profit and Loss Attribution Test und einen Back Test.
Die Vorschriften der FRTB verlangen von den Banken, dass sie ihre bestehende Marktrisiko-Infrastruktur und ihre allgemeinen technologischen Fähigkeiten stärken und zusätzliche Rechenkapazitäten zur Unterstützung der Berechnungen im Rahmen der neuen Eigenkapitalanforderungen bereitstellen.
ICS
Die Entwicklung der Insurance Capital Standards (ICS) ist ein Projekt der International Association of Insurance Supervisors (IAIS). Dieses hat die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Kapitalstandards für international aktive Versicherungsgruppen (IAIGs) zum Ziel. Dabei sind der Schutz der Versicherungsnehmer und eine Steigerung der Finanzstabilität entscheidende Punkte
SFTR
Mit der Meldepflicht für zentrale Wertpapierverwahrstellen und zentrale Counterparties der Securities Financing Transaction Regulation (SFTR) steht die nächste Herausforderung für die Finanz- und Kapitalmärkte bevor. SFTR bedeutet eine signifikante Veränderung für die Wertpapierfinanzierungsbranche, die - abhängig von der Art der Kontrahenten - phasenweisen eingeführt wird:
- 11. Juli. 2020: für Kreditinstitute, Investment Firms und relevante Third Country Firms (wg. Covid 19 verschoben von April auf Juli 2020)
- 11. Juli 2020: für CCPs und CSDs
- 11. Oktober 2020: für andere FCs
- 11. Januar 2021: für NFCs
Ähnlich der EMIR-Meldepflicht für Derivategeschäfte müssen gemäß Artikel 4 der SFTR-Verordnung auch Wertpapierfinanzierungsgeschäften an ein anerkanntes Transaktionsregister gemeldet werden. Als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sind dabei im Wesentlichen die folgenden Geschäfte definiert:
- Wertpapier- und Warenleihe (Securities and Commodities Lending)
- Pensionsgeschäfte (Repurchase Agreements)
- Kauf-/Rückkaufgeschäfte (Buy-Sell-Back)
- Lombardgeschäfte (Margin Lending)
Überdies wurden strengere Anforderungen an Matching und Rekonzilierung der gemeldeten Daten angekündigt. Aufgrund der verhältnismäßig niedrigen Matching-Raten im Rahmen der EMIR Meldeverpflichtung wurde für SFTR ein Prozess festgelegt, mit dem die Anzahl der für das Matching relevanten Felder stufenweise erhöht wird (bis 96 Felder).
Entsprechend sind rechtzeitige Datenverfügbarkeit und ein enger Austausch mit Kontrahenten und Intermediären entscheidend für eine erfolgreiche Umsetzung der SFTR-Meldepflicht.
WIE LEADVISE SIE UNTERSTÜTZEN KANN
Leadvise Reply unterstützt Banken, Börsen und zentrale Kontrahenten als kompetenter Ansprechpartner bei der Konzeption und Umsetzung von Regulierungsinitiativen und verfügt über umfangreiche Praxiserfahrung aus einer Vielzahl entsprechender Projekte. Eine Auswahl von Referenzen stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung. Gerne führen wir gemeinsam mit Ihnen einen Regulations-spezifischen Assessment-Workshop zum Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen durch und unterstützen Sie auch im Rahmen entsprechender Umsetzungsprojekte.
- Regulatory Change Advice – Wir unterstützen Sie bei der Impact-Analyse von bestehenden oder kommenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und überprüfen Ihre Strukturen und Prozesse um sicherzustellen, dass die Vorschriften vollständig in Ihr Betriebsmodel eingebettet sind / eingebettet werden können.
- Regulatory Reporting – Wir unterstützen die Konzeption und Implementierung von aufsichtsrechtlichen Meldevorgaben, indem wir auf Basis regulatorischer Richtlinien und Ihrer strategischen Ziele Lösungen und Maßnahmen zur Erfüllung der jeweiligen Meldeverpflichtung entwickeln.
- Automation in Regulation – Wir evaluieren für Sie die Einsatzmöglichkeiten neuer Technologien wie beispielsweise Robotic Process Automation, Process Mining oder KI zur effizienten Erfüllung Ihrer regulatorischen Vorgaben, und unterstützen ihre Implementierung.
Weitere Informationen zu unseren Beratungsleistungen finden Sie auf unserer Webseite, oder kontaktieren Sie uns einfach direkt.
JENS KAULBARS

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